Beurkundung Eine Beurkundung bedeutet die Verkörperung einer im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmten und geeigneten Willenserklärung. Bei

Beurkundung

Eine Beurkundung bedeutet die Verkörperung einer im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmten und geeigneten Willenserklärung.

Bei einer Beurkundung durch einen Notar (§ 128 BGB) nimmt dieser nach Belehrung der Erschienenen deren Erklärungen ihm gegenüber in eine von ihm zu errichtende Urkunde auf. Diese Niederschrift liest er den Erschienenen vor, die sie genehmigen und eigenhändig unterschreiben müssen. Anschließend unterschreibt der Notar selbst und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die vor ihm erschienenen Personen die Erklärungen ihm gegenüber so abgegeben haben, wie er sie niedergelegt hat.

Die notariellen Urkunde erbringt den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung.

Im Gegensatz dazu bestätigt ein Notar bei einer bloßen Beglaubigung der Unterschrift (vergleiche § 129 BGB) nur deren Echtheit, indem er auf der Urkunde vermerkt, welche Person die dortige Unterschrift in seinem Beisein vollzogen oder anerkannt hat.

Er beurkundet also lediglich, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Unterschrift geleistet hat. Nur soweit reicht auch die Beweiskraft der Beglaubigung der Unterschrift, sie erstreckt sich insbesondere nicht auf den Text, der unterschrieben worden ist